Rechtliches

Namensrecht und Ehevertrag

Eine Hochzeit birgt immer auch rechtliche Konsequenzen. Neben den Eheverträgen, die man wegen finanzieller Regelungen, abschließen kann, gibt es auch das Namensrecht, das man bei einer Hochzeit beachten muss.

Das Namensrecht

Schon einige Monate oder Wochen vor der eigentlichen Hochzeit sollte sich das Brautpaar hinsetzen und gemeinsam überlegen, wie sie es künftig mit dem Familiennamen handhaben möchten. Entweder kann die Frau den Geburtsnamen des Mannes annehmen oder man einigt sich darauf, dass der Mann den Nachnamen der Frau annimmt. Allerdings sieht es der Gesetzgeber nicht als Pflicht an, dass Mann und Frau den gleichen Familiennamen tragen. Demnach ist es auch möglich, dass jeder der beiden Partner auch nach der Hochzeit seinen eigenen Familiennamen behält. Wenn man dann ein Kind bekommt, muss man sich jedoch darüber einig werden, ob dieses Kind den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters annehmen soll. Es gibt hingegen auch die Option, einen Begleitnahmen zu tragen. Dies bedeutet, dass man den Familiennamen des Ehepartners noch zu seinem eigenen hinzu nimmt. Sobald das Ehepaar aber ein Kind bekommt, erhält dieses dann automatisch den Namen, den beide Elternteile als Familiennamen haben. Beide Elternteile dürfen als Nachnamen aber keinen Doppelnamen besitzen, ebenso wenig dürfen Kinder einen Doppelnachnamen tragen.

Der Ehevertrag

Eine weitere wichtige Angelgelegenheit neben dem Namensrecht ist der Ehevertrag. Sofern man als Ehepaar keinen Ehevertrag abschließt, lebt man automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder der beiden Ehepartner genau das erhält, was er in die Ehe mit eingebracht hat. Wichtig ist eine solche Regelung vor allem für den Ernstfall, die Scheidung. Würde einer der beiden Ehepartner während der Ehe einen Gewinn erwirtschaften, beispielsweise im Lotto gewinnen, so gehört das komplette Geld ihm alleine. Wird Geld allerdings gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet, wird es auf beide Partner verteilt. Für all diejenigen, die nicht die obige Regelung in Kauf nehmen möchte, empfiehlt es sich, einen Ehevertrag abzuschließen. Sinnvoll ist ein solcher Ehevertrag vor allem dann, wenn einer der beiden Ehepartner selbständig ist oder über ein größeres Vermögen verfügt. Ist man mit der Zugewinngemeinschaft nicht einverstanden, kann man entweder eine Gütergemeinschaft oder aber eine Gütertrennung in den Ehevertrag aufnehmen. Bei der Gütertrennung wird strikt zwischen dem Besitz der beiden Verheirateten unterschieden und jeder behält das, was er eingebracht hat. Darüber hinaus darf jeder das behalten, was er innerhalb der Ehe erwirtschaftet hat. Damit ein solcher Vertrag rechtsgültig wird, muss er von einem Notar beglaubigt werden. Dadurch kommt aber ein großer Aufwand zustande, denn in diesem Vertrag muss alles aufgelistet werden, was die beiden Parteien in die Ehe an Besitztümern einbringen. Außerdem ist es erforderlich, dass beide Ehepartner ihre aktuellen Vermögensverhältnisse ständig in dem jeweiligen Vertrag auf den neusten Stand bringen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Allerdings ist dies eine Variante, die heute immer seltener gewählt wird. Sollte man die Gütergemeinschaft vertraglich festhalten, hat dies zur Konsequenz, dass alle Besitztümer in das Eigentum der Eheleute übergehen und keiner der beiden ohne den anderen darüber verfügen darf. Geteilt werden dabei sowohl das Arbeitseinkommen, als auch Schenkungen und Erbschaften. Sofern es zu einer Scheidung kommt, würden beide Ehepartner den Besitz zu gleichen Teilen untereinander aufteilen, es sei denn, dass im Vertrag zu diesem Punkt eine andere Regelung getroffen wurde.